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Satzung IG Severinsviertel e.V.

Satzung IG Severinsviertel e.V. Satzung vom 18.05.2010, zuletzt geändert durch Beschluss vom 09.06.2022 

 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 

Der Name des Vereins lautet „IG Severinsviertel e.V.“. Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister eingetragen worden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit 

1. Steuerbegünstigte Zwecke 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

2. Konkreter Förderzweck 
Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde, des traditionellen Brauchtums und der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Severinsviertel, Köln 

3. Maßnahmen 
Der Satzungszweck wird insbesondere durch eigene Aktionen, Veranstaltungen, Werbemaßnahmen und die Förderung Dritter, die Maßnahmen im Sinne des Vereinszweck realisieren, verwirklicht. Dazu gehören u.a. Volksfeste wie der „Längste Desch vun Kölle“, traditionelle Karnevalsveranstaltungen, Veedelsmärkte und Adventssingen auf dem Severinskirchplatz, der Vringsadvent und der Severinsdauerlauf. 
Dazu arbeitet der Verein mit Institutionen, Verbänden, Vereinen und Körperschaften zusammen. 

4. Gemeinnützigkeit 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein oder ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. 

§ 5 Mitgliedsbeiträge 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung. 

§ 6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand Der Vorstand des Vereins besteht aus: 

  • dem / der Vorsitzenden 
  • dem / der stellvertretenden Vorsitzenden 
  • dem / der Schatzmeister/in 
  • dem / der Schriftführer/in 

und weiteren Beisitzern, deren Anzahl von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. 
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. 
Die Mitglieder des Vorstands arbeiten in der Regel ehrenamtlich. 

Einzelne Mitglieder des Vorstands können darüber hinaus für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung durch den Vorstand, der auch für Abschluss, Änderung und Beendigung von entsprechenden Verträgen zuständig ist. Die Mitgliederversammlung ist zu informieren. 

Arbeitsverträge können auf Seiten des Vereins nicht durch Betroffene, sondern nur durch zwei andere vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder unterschrieben werden. 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende/n oder der / dem stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten. 

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands 

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die Geschäfte des Vereins. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung 
2. Einberufung der Mitgliederversammlung; 
3. Ausführung der Beschlüsse Mitgliederversammlung; 
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes;
5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen; 
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. 

§ 9 Wahl 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt; Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem der beiden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 1 Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet einer der beiden Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 

§ 11 Die Mitgliederversammlung 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliedersammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. 
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: 

1. Genehmigung des vom Vorstand ausgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
– Entlastung des Vorstands; 
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags; 
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; 
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins; 
5. sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands; 
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern. 
7. Die Mitgliederversammlung hat 2 Kassenprüfer zu wählen für die Zeit der Wahlperiode des Vorstands 
8. Wird durch besondere Werbeaktionen eine gesonderte Umlage fällig, ist diese durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. 

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. 

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung 

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich per E-Mail und gegebenenfalls per Postversand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden 

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Wahlleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie eines Internetauftritts beschließt die Mitgliederversammlung. 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder geschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

Für Wahlen gilt folgendes: 

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: 

Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 

§ 15 Der Beirat 

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat einrichten. Der Beirat berät den Vorstand. Er tritt mindestens 1 x pro Jahr zusammen. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen. Die Mitgliederversammlung ist entsprechend zu unterrichten. 

1. Aufgaben und Rechte des Beirates: 
a) Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins und unterstützt ihn in strategischen und finanziellen Fragen. 
b) Der Beirat wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit 

§ 16 Geheimhaltung 

Alle Mitglieder des Vereins, insbesondere der Vorstand, der Beirat und der Kassenprüfer, sind verpflichtet, die bei ihrer Tätigkeit erlangten Kenntnisse über Vereinsinterna vertraulich zu behandeln.

§ 17 Auflösung des Vereins und Anteilberechtigung 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegenen Stimmenmehrheit geschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die beiden Vorsitzenden der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

§ 18 Gerichtsstand 

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in dem Verein, ist Köln.